Deutsche Staatsbürgerschaft durch Geburt und für Kinder
Viele Kinder sind schon mit der Geburt deutsch. Die anderen werden meist zusammen mit einem Elternteil eingebürgert, für 51 € statt 255 €.
Gebühren und Test zusammen
382 €
3 Personen, Gebühren nach § 38 StAG und Testpauschale nach § 2 EinbTestV
| Erwachsene × 255 € | 255 € |
| Kinder ohne Einkommen × 51 € | 102 € |
| Kinder mit Einkommen × 255 € | 0 € |
| Einbürgerungstest × 25 € | 25 € |
Nicht enthalten: Sprachprüfung, Übersetzungen, Urkunden und Gebühren des Herkunftsstaats, deren Höhe je nach Anbieter und Land verschieden ist. Bei Ablehnung oder Rücknahme nach Beginn der Bearbeitung fallen mindestens 25 € an, höchstens die volle Gebühr.
Erstellt von Radif Partners · Methode · Fragenkatalog des BAMF, Stand 7. Mai 2025 · Gesetze geprüft am 22. Oktober 2026
Ein Kind wird auf drei Wegen deutsch. Erstens durch Abstammung: Ist ein Elternteil bei der Geburt deutsch, ist es auch das Kind (§ 4 Abs. 1 StAG). Zweitens durch Geburt in Deutschland: Hat ein ausländischer Elternteil seit 5 Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hier und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, wird das Kind mit der Geburt deutsch (§ 4 Abs. 3); das Standesamt trägt das im Geburtenregister ein. Drittens durch Miteinbürgerung: Minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, auch ohne eigene 5 Jahre Aufenthalt. Kinder unter 16 Jahren brauchen keinen Einbürgerungstest und kein B1-Zertifikat; bei ihnen genügt eine altersgemäße Sprachentwicklung. Die Gebühr beträgt 51 € für ein Kind ohne eigenes Einkommen, das mit einem Elternteil eingebürgert wird; sonst 255 €. In allen drei Fällen dürfen die Kinder eine weitere Staatsangehörigkeit behalten, soweit das andere Land es zulässt.
Die drei Wege im Vergleich
| Weg | Bedingung | Gebühr | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Abstammung | Ein Elternteil ist bei der Geburt deutsch | keine | § 4 Abs. 1 StAG |
| Geburt in Deutschland | Ein Elternteil: 5 Jahre Aufenthalt und unbefristetes Aufenthaltsrecht | keine | § 4 Abs. 3 StAG |
| Miteinbürgerung | Minderjährig, mit einem Elternteil | 51 € ohne eigenes Einkommen | § 10 Abs. 2, § 38 StAG |
| Eigener Antrag | Die Bedingungen des § 10 selbst erfüllen | 255 € | § 10 Abs. 1 StAG |
Geburt in Deutschland: was das Standesamt prüft
Der Erwerb durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG geschieht kraft Gesetzes, ohne Antrag und ohne Gebühr. Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, prüft den Aufenthalt der Eltern und trägt den Erwerb ein. Entscheidend ist der Stand am Tag der Geburt: Bekommt der Elternteil die Niederlassungserlaubnis erst ein paar Wochen später, reicht das nicht. Die Frist beträgt seit der Reform 5 statt acht Jahre, und die frühere Optionspflicht ist aufgehoben.
Wer nicht sicher ist, ob das Kind deutsch ist, etwa weil die Unterlagen der Eltern lückenhaft sind, kann das mit einem Staatsangehörigkeitsausweis verbindlich feststellen lassen.
Miteinbürgerung: was Kinder brauchen
Kinder unter 16 müssen weder das Bekenntnis abgeben noch den Test machen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 StAG). Für die Sprache verlangt Absatz 4 bei ihnen eine altersgemäße Sprachentwicklung, die meist durch Kita- oder Schulberichte belegt wird. Jugendliche ab 16 werden dagegen wie Erwachsene behandelt: Test, Bekenntnis und Deutsch auf Niveau B1. Ein Schulzeugnis kann hier vieles ersetzen.
Die ermäßigte Gebühr gilt nur bei gemeinsamer Einbürgerung und nur, wenn das Kind kein eigenes Einkommen hat. Der Rechner oben addiert die Gebühren für Ihre Familie; die Gebühr des Tests fällt nur für Personen ab 16 an.
Gebühren mit Kindern
Gebühren und Test zusammen
713 €
| Erwachsene × 255 € | 510 € |
| Kinder ohne Einkommen × 51 € | 153 € |
| Kinder mit Einkommen × 255 € | 0 € |
| Einbürgerungstest × 25 € | 50 € |
Volljährige Kinder und Geburtstage im Verfahren
Die Miteinbürgerung gilt nur für Minderjährige. Ein Kind, das schon 18 ist, stellt einen eigenen Antrag und muss alle Bedingungen selbst erfüllen: Aufenthalt, Sprache, Test und Lebensunterhalt, wobei Auszubildende und Studierende oft noch von den Eltern unterstützt werden dürfen. Wird ein Kind während des Verfahrens 16, kommen Bekenntnis und Test hinzu; die Behörde sagt dann, welche Nachweise sie nachfordert.
Lebt die Familie noch nicht lange genug hier, lohnt sich ein Blick auf den frühesten Antragsmonat der Eltern unter Einbürgerung: Voraussetzungen; der Antrag der Kinder hängt an diesem Termin.