Unbefristete Niederlassungserlaubnis beantragen: Bedeutung, Verlängerung
Weg wählen, Monate mit Titel und mit Rentenbeiträgen eingeben: Der Rechner zeigt, was bis zum unbefristeten Aufenthalt fehlt.
Niederlassungserlaubnis
noch 20 Monate
Ab heute gerechnet: Juni 2028
| Zeit mit Titel: nötig | 60 Monate |
| Rentenbeiträge: nötig | 60 Monate |
| Sprachniveau: nötig | B1 · erfüllt |
| Gebühr (§ 44 AufenthV) | 113 € |
Die Fristen stehen im Aufenthaltsgesetz; über den Antrag entscheidet die Ausländerbehörde. Bei Schutzberechtigten zählt die Zeit des Asylverfahrens mit.
Erstellt von Radif Partners · Methode · Fragenkatalog des BAMF, Stand 7. Mai 2025 · Gesetze geprüft am 22. Oktober 2026
Die Niederlassungserlaubnis ist der unbefristete Aufenthaltstitel des deutschen Rechts. Auf dem allgemeinen Weg nach § 9 AufenthG verlangt sie 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis, 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, Deutsch auf Niveau B1, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und einen gesicherten Lebensunterhalt. Schneller geht es für Fachkräfte nach § 18c: 3 Jahre und 36 Beitragsmonate, mit deutschem Abschluss 2 Jahre und 24 Monate. Inhaber der Blauen Karte EU brauchen 27 Monate mit A1 oder 21 Monate mit B1. Anerkannte Flüchtlinge erhalten sie nach § 26 Abs. 3 nach 5 Jahren mit A2 oder nach 3 Jahren mit C1, Ehegatten von Deutschen nach § 28 nach 3 Jahren. Die Gebühr liegt nach § 44 AufenthV zwischen 113 € und 147 €. Für die Einbürgerung ist sie nicht nötig: Nach 5 Jahren reicht meist auch eine befristete Erlaubnis.
Die Fristen je Weg
Die Tabelle zeigt, was der Rechner je Weg ansetzt. Daneben gelten überall weitere Bedingungen wie ein gesicherter Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum und keine Ausweisungsinteressen; die Einzelheiten stehen in § 9 AufenthG und den besonderen Vorschriften.
| Weg | Monate mit Titel | Monate Rentenbeiträge | Deutsch | Vorschrift |
|---|---|---|---|---|
| Allgemeiner Weg | 60 | 60 | B1 | § 9 |
| Fachkraft | 36 | 36 | B1 | § 18c Abs. 1 |
| Fachkraft mit deutschem Abschluss | 24 | 24 | B1 | § 18c Abs. 1 |
| Blaue Karte EU, mit B1 | 21 | 21 | B1 | § 18c Abs. 2 |
| Asyl- oder Flüchtlingsschutz | 60 | keine feste Zahl | A2 | § 26 Abs. 3 |
| Ehegatte einer oder eines Deutschen | 36 | keine feste Zahl | B1 | § 28 Abs. 2 |
Bei Fachkräften nach § 18c AufenthG zählt die Zeit mit einem Titel als Fachkraft; wer einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung hat, kommt nach zwei Jahren ans Ziel. Für Schutzberechtigte nach § 26 Abs. 3 wird die Zeit des Asylverfahrens angerechnet, und der Lebensunterhalt muss beim Fünfjahresweg nur überwiegend, beim Dreijahresweg weitgehend gesichert sein. Für Ehegatten von Deutschen nach § 28 Abs. 2 kommt es auf die fortbestehende familiäre Gemeinschaft an.
Ein Beispiel
Eine Arbeitnehmerin ohne besonderen Fachkräftetitel hat 50 Monate eine Aufenthaltserlaubnis und 44 Beitragsmonate. Auf dem allgemeinen Weg fehlen ihr 10 Monate Aufenthalt und 16 Beitragsmonate. Sie wird deshalb frühestens in 16 Monaten antragsberechtigt, wenn sie durchgehend arbeitet. Zu diesem Zeitpunkt hat sie auch die 5 Jahre für die Einbürgerung erreicht; ob die Niederlassungserlaubnis dann noch lohnt, hängt davon ab, ob sie deutsch werden möchte.
Ihre Monate bis zur Niederlassungserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
noch 30 Monate
| Zeit mit Titel: nötig | 60 Monate |
| Rentenbeiträge: nötig | 60 Monate |
| Sprachniveau: nötig | B1 · erfüllt |
| Gebühr (§ 44 AufenthV) | 113 € |
Niederlassungserlaubnis oder gleich Einbürgerung?
Beides ist unbefristet, aber nur die Einbürgerung bringt Wahlrecht, einen deutschen Pass und Schutz vor Ausweisung. Die Niederlassungserlaubnis erlischt, wenn Sie länger als sechs Monate ins Ausland gehen, sofern die Behörde keine längere Frist erlaubt hat. Ihr Vorteil: Sie kommt für Fachkräfte und Blaue-Karte-Inhaber oft Jahre vor der Einbürgerung. Wer früher Sicherheit braucht, etwa für einen Kredit oder einen Arbeitgeberwechsel, nimmt sie mit; wer bald die 5 Jahre erfüllt, prüft lieber direkt die Voraussetzungen der Einbürgerung.
Die Gebühren nach § 44 AufenthV: 147 € für Hochqualifizierte, 124 € für Selbstständige, 113 € sonst. Zum Vergleich kostet die Einbürgerung 255 €.
Bedeutung, Antrag und Verlängerung der Karte
Was die Niederlassungserlaubnis bedeutet, sagt § 9 Abs. 1 AufenthG in einem Satz: Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, und Nebenbestimmungen sind nur in den Fällen erlaubt, die das Gesetz ausdrücklich zulässt. Sie dürfen damit jede Arbeit aufnehmen und den Arbeitgeber wechseln, ohne die Ausländerbehörde zu fragen.
Den Antrag stellen Sie bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts, je nach Stadt mit einem Formular, online oder bei einem Termin. Ein bundesweit einheitliches Antragsformular gibt es nicht. Fast überall verlangt werden der Pass, ein biometrisches Foto, der Versicherungsverlauf der Rentenversicherung, Nachweise über Einkommen und Wohnung, das Sprachzertifikat und ein Nachweis der Grundkenntnisse. Für Letzteres reicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs, also bestandene Sprachprüfung und bestandener Test „Leben in Deutschland“.
Verlängern müssen Sie die Niederlassungserlaubnis selbst nie. Verlängert wird nur die Karte, auf der sie steht: Der elektronische Aufenthaltstitel trägt nach § 78 AufenthG eine Gültigkeitsdauer, bei unbefristeten Titeln die technische Nutzungsdauer der Karte. Läuft sie ab oder bekommen Sie einen neuen Pass, beantragen Sie bei der Ausländerbehörde eine neue Karte; Ihr Recht zu bleiben ändert sich dadurch nicht.